Vorsorge

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Durch einen Unfall, eine Operation oder eine Krankheit kann jeder in die Situation geraten, nicht mehr aus eigener Kraft handeln zu können. Selbst Ehepartner und Verwandte sind dann nicht automatisch befugt, wirksame Entscheidungen im rechtlichen und persönlichen Bereich für den Betroffenen zu fällen.


Der Notar steht für die Abfassung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zur Verfügung. Er zeigt die Möglichkeiten auf, wie durch die Auswahl eines Bevollmächtigten die staatliche Anordnung von Betreuungsmaßnahmen verhindert werden kann. Besonderes Augenmerk richtet der Notar darauf, die Vollmacht nicht unter eine Bedingung zu stellen (z.B. durch die Formulierung "Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr äußern kann, bevollmächtige ich ..."), da der Eintritt dieser Bedingung im Rechtsverkehr kaum nachgewiesen werden kann. Für eine praxistaugliche Vollmacht ist deren unbedingte Erteilung mit sofortiger Wirksamkeit unumgänglich. Eine auch für Grundstücksangelegenheiten verwendbare Vollmacht muß notariell beurkundet oder beglaubigt sein.

Im übrigen berät der Notar auch darüber, welche verbindlichen Anordnungen durch eine Patientenverfügung getroffen werden können, um eine unsinnige und leidvolle Verlängerung des Sterbevorgangs zu verhindern.

Vorbereitungsbogen: Vorsorgevollmacht

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